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Bearbeitungsgebühren beim Kreditvertrag

Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob Bearbeitungsentgelte der Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB unterliegen. Demnach ist eine in AGB enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiden Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Unterwirft man die Klausel der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, geht es in einem zweiten Schritt um die Frage, ob sie gröblich benachteiligend ist. Diese Prüfung ist unabhängig davon, ob ein Verbraucherkredit vorliegt oder nicht, allenfalls kann der Maßstab der gröblichen Benachteiligung für den Fall, dass der benachteiligte Vertragspartner Unternehmer ist, ein anderer sein. Im Verbraucherbereich sind sämtliche Vertragsklauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, der Inhaltskontrolle unterworfen. Die Frage, ob eine AGB Bestimmung vorliegt oder nicht, hängt insbesondere davon ab, wie es zu der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr gekommen ist. Wird lediglich auf einen Anhang oder ein Preisblatt verwiesen, ohne im Kreditvertrag ausdrücklich oder in absoluten Zahlen darauf zu verweisen, so ist eher vom Vorliegen einer ABG Bestimmung auszugehen. Handelt es sich jedoch um eine individuell auf den konkreten Kunden abgestimmte Angabe, die im Text des Kreditvertrages explizit und in absoluten Zahlen ausgewiesen ist, so spricht dies eher gegen eine Qualifikation als AGB. Soweit es sich bei der Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr um eine AGB-Bestimmung handelt ist, ist in der Folge zu beurteilen, ob diese Vereinbarung eine der beiden Hauptleistungen festlegt oder als Nebenleistung zu qualifizieren ist. Dazu sind beide Autoren der jüngst erschienen Artikel der Ansicht, dass es sich bei der Bearbeitungsgebühr um einen Teil der vom Kreditnehmer zu erbringenden Hauptleistung handelt, die in einem synallagmatischen Zusammenhang mit der Kreditgewährung durch die Bank steht. Die Bearbeitungsgebühr sei nichts anderes als ein Entgelt für die Überlassung der Kreditvaluta. Selbst wenn man annimmt, dass eine Nebenleistung vorliegen würde, sprechen sich beide Autoren dagegen aus, die Klausel als gröblich benachteiligend zu beurteilen. JUDIKATUR DES LG ST. PÖLTEN UND LG INNSBRUCK Das LG St. Pölten nimmt mit Verweis auf Bollenberger und Graf an, dass es sich um eine Hauptleistung handelt. In dem Urteil zugrunde liegenden Fall lag eine individuelle und zahlenmäßige Umschreibung der Hauptleistung des Kreditnehmers vor; die Höhe der Bearbeitungsgebühr in absoluten Zahlen befand sich bereits an erster Stelle des Vertragsformblattes und war somit klar und deutlich ausgewiesen. Die Klausel war jedoch aus anderen Gründen zu beanstanden, weil sie im Hinblick auf § 33 Abs 8 Satz 2 BWG / 16 VkrG gegen das in § 6 Abs 3 KSchG normierte Transparenzgebot verstieß. Der Verbraucher hat nämlich das Recht, seinen Kredit vorzeitig zu erfüllen; die Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten müssen dann reduziert werden. Im konkreten Fall wurde nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine laufzeitunabhängige Gebühr handelt. Das LG Innsbruck folgt der Argumentation von Graf und Bollenberger nicht und betont, dass gemäß § 988 ABGB das vom Kreditnehmer zu zahlende Entgelt (in der Regel) in den Zinsen besteht und dass der Begriff der Hauptleistung des § 879 Abs 3 ABGB möglichst eng zu verstehen sei. Es sieht daher Bearbeitungsgebühren nicht als vertragscharakteristische Hauptleistung an. Auch beurteilt das LG Innsbruck eine Bearbeitungsgebühr als gröblich benachteiligend, da sich die Höhe unabhängig vom tatsächlichen Bearbeitungsaufwand prozentuell am gewährten Kreditbetrag orientiert und außerdem die gesamten Bearbeitungsgebühren auf die Kreditnehmer überwälzt werden. Beiden Entscheidungen des LG Innsbruck und des LG St. Pölten lagen Verbraucherkredite zugrunde. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. IN DER PRAXIS… In der Praxis ist daher auf folgende Punkte zu achten, um Bearbeitungsentgelte bei Kreditverträgen mit erhöhter Rechtssicherheit zu vereinbaren:
  • Die Bearbeitungsgebühr individuell vereinbaren und diese Vereinbarung auch entsprechend dokumentieren
  • Die Gebühr sowohl zahlenmäßig als auch prozentuell an vorderer Stelle des Kreditvertrages oder eines Vertragsformblattes angeben
  • Es sollte darauf hingewiesen und vereinbart werden, dass es sich um eine laufzeitunabhängige Gebühr handelt

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