BVergG 2018 passiert Ministerrat
Vom BVergG 2017 zum BVergG 2018
Da die bereits bekannte Regierungsvorlage zum BVergG 2017 in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr vom Parlament verabschiedet wurde, war für die – bereits überfällige – Umsetzung der EU-Vergaberichtlinie (2014/24/EU, 2014/25/EU etc) ein neuer Entwurf erforderlich. Dieser hat nunmehr den Ministerrat passiert und wird daher demnächst als Regierungsvorlage vom Parlament zu behandeln sein.
Änderungen gegenüber “alter” Regierungsvorlage überschaubar
Inhaltlich weist der neue Entwurf wenige große Überraschungen auf; die Änderungen gegenüber der bekannten Regierungsvorlage zum BVergG 2017 halten sich in Grenzen. Insbesondere folgende – im Vorfeld zT heftig diskutierte – Punkte bleiben (inhaltlich) unverändert (Gesetzesverweise beziehen sich auf den aktuellen Entwurfstext):
- Wie bereits in der Regierungsvorlage zum BVergG 2017 vorgesehen, müssen auch bei zweistufigen Verfahren die vollständigen Ausschreibungsunterlagen (dh auch jene für die zweite Verfahrensstufe wie etwa Vertrag, Leistungsbeschreibung etc) bereits mit der erstmaligen Verfahrens-Bekanntmachung uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden (§ 89);
- Dienstleistungsaufträge über “öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn” werden zwar ins BVergG inkorporiert. Aufgrund der eingeschränkten Anwendbarkeit bleibt die Durchführung von Direktvergaben gemäß PSO-VO aber vorläufig weiter möglich. Dies ergibt sich trotz der etwas irreführenden Formulierung (§ 151 Abs 4) eindeutig aus dem Gesetzestext in § 151 Abs 2 sowie aus den Erläuterungen;
- Bei der Vergabe von Bauaufträgen ist ab einem geschätzten Auftragswert von EUR 1 Mio weiterhin zwingend ein Verfahren nach dem Bestbieterprinzip (Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot) durchzuführen (§ 91).
Umgekehrt finden sich in einigen Teilbereichen durchaus spannende und zT überraschende Änderungen (Gesetzesverweise bezogen auf den aktuellen Entwurfstext):
- Im Sektorenbereich ist künftig bei Bauaufträgen mit einem geschätzten Auftragswert von zumindest EUR 10 Mio zwingend ein Verfahren nach dem Bestbieterprinzip (Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot) durchzuführen (§ 262 Abs 4). Anders als bisher vorgesehen müssen damit qualitative Aspekte ausdrücklich direkt in den Zuschlagskriterien berücksichtigt werden (und nicht wie ursprünglich vorgesehen “nur” in Eignungs-, Zuschlagskriterien oder den sonstigen Leistungsanforderungen). Zwar liegt hier die Wertgrenze deutlich höher als im klassischen Bereich; dennoch stellt diese Neuerung eine nicht unbeträchtliche Verschärfung der Regelungen im Sektorenbereich dar.
- Die Verpflichtung zur unionsweiten Bekanntgabe vergebener Aufträge gilt nunmehr ausdrücklich nicht für Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben wurden (§ 61 Abs 1). Die Pflicht zur österreichweiten Bekanntgabe vergebener Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung (im Ober- oder Unterschwellenbereich) besteht für (Einzel-)Auftragswerte ab EUR 50.000 (§§ 62 Abs 1 und 66 Abs 1) – dies zwingt den Auftraggeber de facto zur Offenlegung der Parteien der Rahmenvereinbarung, was aber im Widerspruch zur grundsätzlich gebotenen Geheimhaltung steht.
- Künftig müssen ausschließlich Papierangebote kommissionell geöffnet werden (§ 133) – elektronische Angebote müssen daher folglich nicht kommissionell geöffnet werden. Damit werden durch die e-Vergabe nicht nur – wie schon in der Regierungsvorlage vorgesehen – die öffentlichen Angebotsöffnungen, sondern auch die kommissionellen Durchführungen wegfallen.
Zeithorizont Inkrafttreten und nähere Informationen
Auf Basis des Terminplans des Parlaments ist – bei üblichem Verlauf – mit einer Verabschiedung im Bundesrat am 26.4.2018 zu rechnen. Sofern die Bundesländer sodann nicht binnen acht Wochen widersprechen, ist mit einem Inkrafttreten des BVergG 2018 spätestens Ende Juni, Anfang Juli zu rechnen.
Das Vergaberechtsteam von WOLF THEISS steht Ihnen selbstverständlich auch schon im Vorfeld bei sämtlichen Fragen und Problemstellungen im Zusammenhang mit der e-Vergabe gerne unkompliziert zur Verfügung.
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