Collision of foreign retention of title with Hungarian asset pledge: Important legal information for export-import companies
In export-import trade transactions across Europe, sellers commonly protect their assets by retaining the title of ownership until the buyer has paid the full purchase price. Retention of title allows sellers to reclaim the assets in case of non-payment or the buyer’s bankruptcy before full payment. However, in Hungary, such an arrangement can present unexpected challenges for sellers.
Retention of title in Hungary is subject to registration requirement. Without this registration, often omitted in export-import transactions, the asset intended for the seller may become encumbered with a pledge without the buyer’s intention or knowledge. This risk is significant for businesses with foreign commercial relationships, especially in Germany, where securing the purchase price with retention of title governed by German law is common.
Retention of title offers significant benefits for both, seller and buyer. It allows the seller to maintain ownership until the full purchase price is paid, reducing the risk of buyer default. Even if the buyer meets all other conditions for obtaining ownership the seller remains the owner if the purchase price is unpaid. This protection is crucial, particularly if the buyer resells the asset or establishes a pledge on it.
Under Hungarian law, the agreement must be in writing, even if the sales contract is concluded orally or by implied conduct. There is no requirement for the title retention to occur at the conclusion of the sales contract; it can be agreed upon at any time, such as when the buyer faces unexpected payment difficulties.
Key rules to consider:
If a sales contract contains foreign elements, the effects of the retention of title will be governed by the law of the country where the asset is located, unless the parties choose a different law, such as the law of the asset’s future destination.
For movable assets, retention of title is valid without registration but is enforceable only between the parties. Its effectiveness against third parties can be questionable. In most legal systems, registration of retention of title is not mandatory and foreign law-. governed retentions of title are usually not registered in the Hungarian Collateral Register (Hitelbiztosítéki nyilvántartás). This can lead to problems when an unregistered foreign retention of title collides with a registered Hungarian movables pledge.
This issue often arises unintentionally. A foreign seller considering retention of title as payment security may not realize that the buyer could have automatically created a pledge on the asset upon taking possession.. If the buyer previously granted a pledge to a Hungarian bank over future movable assets – a common practice in Hungarian banking – such pledge may cover the newly purchased asset without the seller, buyer or even the bank realizing it. As a result, if the retention of title is not registered with the Hungarian Collateral Register (as is usually the case) and the purchaser becomes insolvent before full payment, the seller may reclaim the sold assets. However, the asset will be encumbered by an enforceable bank pledge, complicating the situation, as Hungarian law permit this.
Possible solutions:
A more detailed definition of the pledged assets in the pledge agreements with Hungarian banks, excluding movable assets subject to unregistered retention of title, is highly desirable. This requires a high level of awareness from purchasers, which may be present in Hungary’s large corporate sector but is often lacking in the SME sector. Even with awareness, negotiating financing contracts individually in the SME sector is challenging, as the most common solution involves using general terms and conditions and standard form contracts.
Kollision von ausländischem Eigentumsvorbehalt mit ungarischem Pfandrecht: Wichtige rechtliche Informationen für Export-Import-Unternehmen
In europaweiten Export-Import-Geschäften schützenVerkäufer ihre zu verkaufenden Vermögenswerte häufig, indem siedas Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer vorbehalten. Der Eigentumsvorbehalt ermöglicht es Verkäufern, die Vermögenswerte im Falle der Nichtzahlung oder der Insolvenz des Käufers vor vollständiger Zahlung zurückzufordern. In Ungarn jedoch kann eine solche Vereinbarung zu unerwarteten Herausforderungen für Verkäufer führen.
In Ungarn unterliegt der Eigentumsvorbehalt einer Registrierungspflicht. Ohne diese Registrierung, die in Export-Import-Geschäften häufig unterbleibt , kann der Vermögenswert, der für den Verkäufer bestimmt ist, ohne das Wissen oder die Absicht des Käufers mit einem Pfandrecht belastet werden. Dieses Risiko ist besonders relevant für Unternehmen mit ausländischen Handelsbeziehungen, insbesondere in Deutschland, wo es üblich ist, wo die Sicherung des Kaufpreises durch einen Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht üblich ist. Der Eigentumsvorbehalt bietet sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer erhebliche Vorteile. Er ermöglicht es dem Verkäufer, das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zu behalten, wodurch das Risiko eines Zahlungsausfalls des Käufers verringert wird. Selbst wenn der Käufer alle anderen Bedingungen für den Erwerb des Eigentums an den Vermögenswerten erfüllt, bleibt der Verkäufer Eigentümer, wenn der Kaufpreis nicht bezahlt wird. Dieser Schutz ist besonders wichtig, wenn der Käufer den Vermögenswert weiterverkauft oder ein Pfandrecht darauf begründet.
Nach ungarischem Recht muss die Vereinbarung schriftlich festgehalten werden, auch wenn der Kaufvertrag mündlich oder durch schlüssiges Handeln geschlossen wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Eigentumsvorbehalt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags erfolgt; er kann auch zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden, beispielsweise wenn der Käufer in unerwartete Zahlungsschwierigkeiten gerät.
Wichtige Regeln, die zu beachten sind:
Wenn ein Kaufvertrag ausländische Elemente enthält, unterliegen die Auswirkungen des Eigentumsvorbehalts nach dem Recht des Landes, in dem sich der Vermögenswert befindet, es sei denn, die Parteien wählen ein anderes Recht, z.B. das das Recht des zukünftigen Bestimmungsorts des Vermögenswerts.
Bei beweglichen Vermögenswerten ist der Eigentumsvorbehalt auch ohne Registrierung gültig, aber nur zwischen den Parteien durchsetzbar Die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts gegenüber Dritten kann fraglich sein.
In den meisten Rechtsordnungen ist die Registrierung des Eigentumsvorbehalts in einem Register nicht obligatorisch und ausländische Eigentumsvorbehalte werden üblicherweise nicht im ungarischen Pfandregister (Hitelbiztosítéki nyilvántartás) eingetragen. Dies kann zu Problemen führen, wenn ein nicht registrierter ausländischer Eigentumsvorbehalt mit einem ungarischen Pfandrecht kollidiert.
Dieses Problem entsteht oft unabsichtlich. Ein ausländischer Verkäufer, der den Eigentumsvorbehalt als Zahlungssicherheit betrachtet, berücksichtigt möglicherweise nicht, dass der Käufer automatisch ein Pfandrecht uf den erworbenen Vermögenswert begründet haben könnte, sobald er ihn in Besitz nimmt.. Wenn der Käufer zuvor einer ungarischen Bank an zukünftigen beweglichen Vermögenswerten eingeräumt hat – was in der ungarischen Bankpraxis recht häufig vorkommt –,kann dieses Pfandrecht den neu erworbene beweglichen Vermögenswert ohne Wissen der Parteien (Verkäufer, Käufer und sogar der Bank) automatisch umfassen. Folglich kann der Verkäufer, wenn der Eigentumsvorbehalt nicht im ungarischen Pfandregister eingetragen ist und der Käufer vor vollständiger Zahlung insolvent wird, die verkauften Vermögenswerte zurückfordern. Allerdings wird der Vermögenswert durch ein durchsetzbares Bankpfandrecht belastet, was die Situation verkompliziert, da das ungarische Recht eine solche Situation zulässt.
Mögliche Lösungen:
Eine detailliertere Definition der verpfändeten Vermögenswerte in den Pfandverträgen mit ungarischen Banken, die bewegliche Vermögenswerte ausschließt, die einem nicht eingetragenen Eigentumsvorbehalt unterliegen, ist daher sehr wünschenswert. Dies erfordert ein hohes Maß an Bewusstsein seitens der Käufer, welches möglicherweise im ungarischen Großunternehmenssektor vorhanden ist, aber oft im KMU-Sektor fehlt. Selbst mit Bewusstsein ist die Möglichkeit, Finanzierungsverträge im KMU-Sektor individuell auszuhandeln, begrenzt, da in diesem Segment am häufigsten allgemeine Geschäftsbedingungen und Standardformverträge verwendet werden.
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