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CPV-Codes: Neue Vorgaben seit 15.01.2020 zu beachten

Aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission ist bei der Bekanntmachung von Vergabeverfahren künftig darauf zu achten, dass der im Bekanntmachungsformular angegebene CPV-Code auch der gewählten Auftragsart entspricht.

Je nach Auftragsart müssen daher die folgenden CPV-Codes gewählt werden:

  • für Lieferaufträge: beginnend mit den Ziffern 0 bis 44 oder 48;
  • für Bauaufträge: beginnend mit den Ziffern 45;
  • für Dienstleistungsaufträge: beginnend mit den Ziffern 49 bis 98.

Die wesentlichen in Österreich am Markt auftretenden Vergabeplattformen erlauben momentan auch die Absendung einer Bekanntmachung mit einem abweichenden CPV-Code (einer “falschen” Auftragsart); teilweise erfolgt ein diesbezüglicher Hinweis, der jedoch “überschrieben” werden kann. Wird in der Vergabeplattform bei der Befüllung des jeweiligen Formulars ein CPV-Code angegeben, der nicht der gewählten Auftragsart entspricht, wird die Bekanntmachung vom Amtsblatt der Europäischen Union abgelehnt. Dies kann zu einer Verzögerung des Vergabeverfahrens führen (und damit allenfalls zu rechtswidrig verkürzten Fristen, wenn das entsprechende Fristende bei neuerlicher Übermittlung der Bekanntmachung nicht rechtskonform “nachgezogen” wird). Daher ist großer Wert auf die Auswahl des korrekten CPV-Codes zu legen.

Diese Regelung gilt:

  • seit 15.1.2020 für Vorinformationen,
  • ab 15.4.2020 für reguläre Auftragsbekanntmachungen und
  • ab 15.7.2020 für alle anderen Bekanntmachungen (einschließlich Bekanntgaben vergebener Aufträge).

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