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E-Vergabe – Langsam wird es ernst

AKTUELLE ENTSCHEIDUNGEN

LVwG Steiermark, 23.1.2017, LVwG 45.16-3476/2016, LVwG 44.16-3475/2016:

Die Auftraggeberin wollte ein einstufiges Verhandlungsverfahren zur Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen führen. Im e-Vergabe-Portal war jedoch nur die Auswahl eines zweistufigen Verhandlungsverfahrens oder eines offenen Verfahrens gegeben. Die Auftraggeberin wählte das offene Verfahren und führte zusätzlich bei den Bemerkungen an, dass das Verfahren "angelehnt an die Bestimmungen des BVergG bezüglich eines einstufigen Verhandlungsverfahrens" durchgeführt wird. Die spätere Zuschlagsentscheidung wurde mit den Argumenten bekämpft, die Auftraggeberin habe unzulässigerweise von einem offenen Verfahren in ein Verhandlungsverfahren gewechselt. Letztlich folgte das Gericht den Argumenten der Auftraggeberin:
  • Aus der Sicht eines durchschnittlich fachkundigen Bieters war das Verfahren als einstufiges Verhandlungsverfahren zu verstehen.
LVwG Niederösterreich 25.10.2016, LVwG-VG-1/002-2016:

Eine Bieterin wurde im Vergabeverfahren elektronisch zur Angebotsabgabe aufgefordert. Nach Ablauf der Angebotsfrist teilte die Auftraggeberin der Bieterin mit, dass diese kein Angebot abgegeben habe. Die Bieterin hatte zwar den Button "Angebot abgeben" gedrückt, es jedoch verabsäumt, die Angebotsabgabe mit dem Button "Ja" zu bestätigen. Die Bieterin bekämpfte die Entscheidung der Auftraggeberin als vermeintliche Nichtzulassung zur Teilnahme oder als Ausscheidensentscheidung. Das Gericht folgte der Sichtweise der Antragstellerin nicht:
  • Die Antragstellerin hat kein Angebot abgegeben.
RISIKEN FÜR BEIDE SEITEN

Die genannten Entscheidungen zeigen, dass bei der e-Vergabe für alle Beteiligten Vorsicht geboten ist. In der Praxis wird den neuen technischen Anwendungen, die auch viele Vorteile bringen, teilweise zu unreflektiert vertraut. Teilweise erwiesen sich etwa von e-Vergabeplattformen automatisch erstellte Entwürfe für Zuschlagsentscheidungen als anfechtbar, weil sie gesetzlichen Formalvoraussetzungen nicht entsprachen.

Die Probleme betreffen zunächst vorrangig Auftraggeber, die, unabhängig von der jeweils gewählten e-Vergabe-Lösung, ein vergaberechtskonformes Verfahren sicherzustellen haben. Faktisch sind jedoch oft Bieter die Leidtragenden von "Kinderkrankheiten" im Rahmen der e-Vergabe. Beiden Seiten ist daher zu empfehlen, in allen Phasen eines Vergabeverfahrens Vorsicht walten zu lassen:
  • Bietern ist konkret zu raten, Fristen in e-Vergabeverfahren möglichst nicht "auszureizen" und Teilnahmeanträge und Angebote frühzeitig hochzuladen, um eine Reserve bei allfälligen technischen Problemen und Unklarheiten zu haben.
  • Auftraggeber sollten sich auf vermeintliche "Susi-Sorglos-Pakete" von E-Vergabeanbietern nicht blind verlassen. Letztlich bleibt die Verantwortung für eine rechtskonforme und fehlerfreie Verfahrensabwicklung im Bereich des Auftraggebers.
Das spezialisierte Vergaberechtsteam von WOLF THEISS steht Ihnen bei sämtlichen Fragen und Problemstellung im Zusammenhang mit e-Vergabe gerne unkompliziert zur Verfügung.

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