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ESMA Statement zu ESG Angaben in Prospekten

This Client Alert is also available in English.

Am 11. Juli 2023 veröffentlichte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – “ESMA”) eine öffentliche Erklärung (“ESMA Statement”) zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten in Prospekten für Dividendenwerte und Nichtdividendenwerte. 

1. Einführung

Die ESMA betont, dass wesentliche nachhaltigkeitsbezogene Angaben gemäß Artikel 6 Abs 1 der Prospektverordnung in Prospekten und in endgültigen Bedingungen enthalten sein müssen.

Im Allgemeinen hängt die Art der Nachhaltigkeitsinformationen von der Wesentlichkeit der Informationen für den Anleger ab. Die Wesentlichkeit einer Information hängt von den Umständen der Emittentin und der Art der in Frage kommenden Wertpapiere ab.

Dieser Client Alert bezieht sich auf Informationen in Bezug auf Nichtdividendenwerte und soll die Emittenten solcher Wertpapiere daran erinnern, ihre Prospekte zu überprüfen und sie rechtzeitig vor der Emission von ESG Anleihen an das ESMA Statement anzupassen. Dies kann durch einen Nachtrag oder im Zuge der nächsten Prospektaktualisierung erfolgen.

2. Anforderungen an die Offenlegung

2.1 Gemeinsame Offenlegungspflichten für alle ESG Anleihen

  • Offenlegung der Grundlagen für ESG Angaben: Die Grundlagen für Aussagen über das Nachhaltigkeitsprofil einer Emittentin oder der emittierten Wertpapiere sind anzugeben, zB indem erklärt wird, dass die Emittentin oder die Wertpapiere einen bestimmten Marktstandard oder ein Label einhalten, und die wesentlichen Informationen darüber in den Prospekt aufgenommen werden (zB ICMA Green Bond Principles usw.).
  • Objektivität: Die Informationen im Prospekt müssen ein ausgewogenes Bild vermitteln, sodass sowohl positive als auch negative Aspekte dargestellt werden.
    • Zu beachten ist, dass nachhaltigkeitsbezogene Haftungsausschlüsse oder Risikofaktoren sich nicht auf die Nichterfüllung von Faktoren beziehen dürfen, welche die Emittentin kontrolliert.
  • Verständlichkeit: Die Nachhaltigkeitsoffenlegung soll verständlich sein und daher Bestandteile mathematischer Formeln klar definieren, Produktstrukturen angemessen beschreiben und Fachterminologie definieren.
  • Informationen nach einer Emission (post-issuance information): Es ist anzugeben, ob die Emittentin beabsichtigt, Informationen nach der Emission zur Verfügung zu stellen. Falls sich Emittenten dafür entscheiden, ist weiters anzugeben, um welche Art von Informationen es sich handelt und wo diese zu finden sind (zB via URL zur Website des Emittenten). 

2.2 “Use of proceeds” Anleihen

In Bezug auf “use of proceeds” Anleihen (dh Anleihen deren Erlöse zur Finanzierung oder Refinanzierung nachhaltiger Projekte oder Aktivitäten verwendet werden) erwartet die ESMA eine Offenlegung der Verwendung und Verwaltung der Erlöse sowie Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, die Nachhaltigkeitsziele zu bewerten, die der Projektbewertung und -auswahl zugrunde liegen.

Konkret handelt es um folgende Punkte eines Prospekts:

  • Risikofaktoren: Es sind zB Risiken in Bezug auf die Zuweisung und Verwaltung der Erlöse und Risiken in Bezug auf die Durchführbarkeit und Verwirklichung des nachhaltigen Projekts anzugeben.
  • Gründe für das Angebot und die Verwendung der Erlöse: Es sind das Ziel und die Merkmale des betreffenden nachhaltigen Projekts und die Art und Weise, wie das nachhaltige Ziel erreicht werden soll anzugeben, sowie die zulässigen Bedingungen für Abweichungen von der Mindestverwendung der Erlöse und des nachhaltigen Projekts. Falls das nachhaltige Projekt zum Zeitpunkt der Prospektbilligung noch nicht feststeht, sind jene Kriterien offenzulegen, anhand derer bestimmt wird, wie die Erlöse für nachhaltige Zwecke verwendet werden. Der Prospekt kann beispielsweise eine Zusammenfassung des “green bond framework” des Emittenten oder der entsprechenden Rechtsvorschriften enthalten. 
  • Informationen über die Wertpapiere, die öffentlich angeboten/zum Handel zugelassen werden sollen: Im Falle der Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung müssen die Auswirkungen einer solchen auf die Nachhaltigkeitsleistung einer Anlage offengelegt werden.
  • Zusätzliche Informationen: Wurden von Beratern oder Dritten Rat erteilt oder Zusicherungen zu den Nachhaltigkeitsmerkmalen des Wertpapiers gegeben, hat der Prospekt Angaben zum Umfang dieser Zusicherungen und zu diesen Personen zu enthalten.

2.3 “Sustainability-linked” Anleihen

In Bezug auf “sustainability-linked” Anleihen (dh Anleihen deren finanzielle und/oder strukturelle Merkmale variieren, je nachdem, ob der Emittent vordefinierte Nachhaltigkeits-/ESG-Ziele erreicht) erwartet die ESMA Informationen über ausgewählte zentrale Leistungsindikatoren (key performance indicators, KPIs), Nachhaltigkeitsziele (sustainability performance targets, SPTs) und Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, die Übereinstimmung der KPIs und der zugehörigen SPTs mit den relevanten sektorspezifischen wissenschaftsbasierten Zielen (falls vorhanden) und der Nachhaltigkeitsstrategie der Emittentin zu bewerten.

Konkret handelt es sich um folgende Punkte eines Prospekts:

  • Risikofaktoren: Es sind insbesondere Risiken in Bezug auf die wichtigsten Leistungsindikatoren (KPIs) und die damit verbundenen Nachhaltigkeitsziele (SPTs) sowie Risiken in Bezug auf potenzielle Interessenkonflikte bei der Auswahl und Überwachung solcher KPIs und die potentiellen Auswirkungen der unternehmensweiten Nachhaltigkeitsleistung der Emittentin auf das Wertpapier offenzulegen.
  • Gründe für das Angebot und Auswirkungen auf die Emittentin: Werden nachhaltigkeitsbezogene Anleihen für allgemeine Unternehmenszwecke begeben, sind die Gründe für die Emission sowie die Auswirkungen auf die Emittentin anzugeben.
  • Informationen über die Wertpapiere, die öffentlich angeboten/zum Handel zugelassen werden sollen: Es ist zu beschreiben, wie (gegebenenfalls) Zinszahlungen durch die Erfüllung oder Nichterfüllung von Nachhaltigkeitszielen beeinflusst werden, und klar darzulegen, wie die Zinszahlungen in diesem Zusammenhang berechnet werden. Diese Informationen haben Verweise auf die ausgewählten zentralen Leistungsindikatoren und Nachhaltigkeitsziele zu enthalten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die oben erwähnte allgemeine Verständlichkeitsanforderung.
  • Informationen über die Wertpapiere, die öffentlich angeboten/zum Handel zugelassen werden sollen: Im Falle der Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung müssen die Auswirkungen einer solchen auf die Nachhaltigkeitsleistung einer Anlage offengelegt werden.

Zusätzliche Informationen: Wurden von Beratern oder Dritten Rat erteilt oder Zusicherungen zu den Nachhaltigkeitsmerkmalen des Wertpapiers gegeben, hat der Prospekt Angaben zum Umfang dieser Zusicherungen und zu diesen Personen zu enthalten.

3. Werbung

Artikel 22 Abs 3 und 4 der Prospektverordnung verlangt, dass die Angaben im Prospekt mit allen mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot von Wertpapieren übereinstimmen. Die ESMA sieht die nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung in einer Werbung für die Anleger als Indikator für deren Wesentlichkeit. Daher sollten (wesentliche) nachhaltigkeitsbezogene Informationen in den jeweiligen Prospekt aufgenommen werden, bevor sie für Werbezwecke verwendet werden.

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