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Follow-up: Zeitlich begrenzte Änderungen der Prospektverordnung ab 18.3.2021

Die Europäische Kommission hat am 24.7.2020 ein Maßnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte verabschiedet, welches unter anderem Vorschläge für Anpassungen der Verordnung (EU) 2017/1129 beinhaltet.

Dieses Maßnahmenpaket wurde am 16.2.2021 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union in einer adaptierten Form als Verordnung (EU) 2021/337 beschlossen und tritt ab dem 18.3.2021 in Kraft.

Die beschlossenen Änderungen sollen es – gemäß den Erwägungsgründen – Emittenten und Finanzintermediären ermöglichen, ihre Kosten zu senken und Ressourcen für die Phase der wirtschaftlichen Erholung unmittelbar nach der COVID-19 Pandemie freizusetzen. Die Änderungen betreffen Änderungen der Informationspflicht von Finanzintermediären bei Nachträgen, Verlängerung des Widerrufsrechts bei Nachträgen, Ausdehnung der Prospektausnahme für Daueremissionen von Kreditinstituten und die Einführung des EU-Wiederaufbauprospekts.

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