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Negativzinsen beim Kreditvertrag
Zwar hat dieses Thema bei Verbrauchergeschäften erhöhte Brisanz, da sowohl Zinsgleit- als auch Zinsanpassungsklauseln dem Gebot der Verrechnung der Zinsen in gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG konformer Weise und dem in § 6 Abs 3 KSchG normierten Transparenzgebot entsprechen müssen. Dennoch stellen sich die wesentlichen Themen auch im Unternehmergeschäft. Nämlich, liegt überhaupt eine Vertragslücke vor, die es mittels ergänzender Vertragsauslegung zu schließen gilt? Bedeutet Entgeltlichkeit eines Kreditvertrages, dass der Zinssatz nicht negativ werden kann bzw. darf und wie sieht es mit der vom OGH geforderten Anpassungssymmetrie aus?
Die Literaturmeinungen lassen sich dazu wie folgt zusammenfassen. Zöchling-Jud (Zum Einfluss von negativen Referenzwerten auf Kreditzinsen in ÖBA 2015, 318) spricht sich dafür aus, dass ein Zinssatz von null bzw. ein negativer Zinssatz dem gesetzlichen Leitbild und dem typischen Willen der Parteien eines Kreditvertrages widerspricht. Bei korrigierender Vertragsauslegung, die nach dem hypothetischen Parteiwillen fragt, kommt sie zu dem Ergebnis, dass es zulässig ist, bei Verträgen auf Basis eines Indikators und fixer Marge, den Indikator bei null einzufrieren und damit vom Kreditnehmer zumindest die Bezahlung der Marge zu verlangen. Bei Verträgen, wo auch die Höhe der Marge von der Entwicklung des Indikators abhängt, ist der Zinssatz bei null einzufrieren. Der negative Indikator schmälert zwar den Aufschlag, die Grenze bildet jedoch die Nullverzinsung, d.h. der Kreditnehmer hat keine Zinsen mehr zu bezahlen. Diese Vertragsauslegung ist ihrer Meinung nach auch im Verbraucherrecht zulässig.
Leupold (Negativzinsen beim Kreditvertrag in VbR 2015, 82) kommt zu einem anderen Ergebnis. Aus ihrer Sicht führt bereits die einfache Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, dass der Zinssatz positiv als auch negativ sein kann. Es liegt also keine Vertragslücke vor, die mit ergänzender Vertragsauslegung oder sogar Wegfall der Geschäftsgrundlage zu schließen wäre. Auch eine Analogie zu der Novelle des 1. Euro-JuBeG im Jahr 2013 (worin festgehalten wird, dass zwar ein Basiszinssatz einen negativen Wert erreichen kann, ein Zinssatz, dessen Höhe unmittelbar oder mittelbar vom Basiszinssatz bestimmt wird, jedoch nicht unter null sinken kann) lehnt sie ab. Als Argument dafür führt sie an, dass der Gesetzgeber hier bewusst keinen Eingriff in Zinsgleit- oder Zinsanpassungsklauseln vornehmen wollte.
Darauf erfolgte eine Replik durch Koch (Negativzinsen beim Kreditvertrag in VbR 2015, 140), der insbesondere mit dem vom OGH postulierten Erfordernis der Mindestverzinsung im Einlagengeschäft argumentiert. In der Entscheidung 5 Ob 138/09v aus dem Jahr 2009 sah es der OGH als unzulässig an, dass im Einlagengeschäft die Zinsanpassung zum gänzlichen Entfall der Verzinsung oder gar zu "Negativzinsen" führen könnte. Für Koch liegt daher eine planwidrige Lücke vor, da die Kreditzinsen die entsprechenden Refinanzierungskosten der Mindestverzinsung der Einlagen nicht mehr decken. Durch ergänzende Vertragsauslegung kommt er zum Ergebnis, dass die Vertragsparteien eine "Floor-Vereinbarung", also eine Untergrenze für den Indikator vereinbart hätten.
Schließlich äußert sich Ramharter im Schwimann ABGB Taschenkommentar3. Auch im Unternehmergeschäft müssen Zinsanpassungsklauseln zweiseitig ausgestaltet sein, d.h. die Bank darf zur Erhöhung berechtigt, muss aber auch zur Senkung des Zinssatzes verpflichtet sein. Diese vom OGH zuletzt in der Entscheidung 6 Ob 68/14i geforderte "Anpassungssymmetrie" als auch die bewusste Inkaufnahme von Chancen und Risiken eines variablen Zinssatzes lassen für ihn den Schluss zu, dass ein Zinssatz aufgrund von Anpassungsklauseln unter null sinken kann.
JUDIKATUR DES LG FELDKIRCH UND DES HG WIEN Seit kurzem liegen die ersten Entscheidungen durch die Gerichte erster Instanz zu diesen Fragen vor. Auslöser waren jeweils Klagen des Vereins für Konsumenteninformation gegen das Vorgehen verschiedener Banken, den Kreditnehmern in einem Schreiben mitzuteilen, dass die negative Zinsentwicklung nicht vorhersehbar war und es daher zu einer Vertragslücke gekommen sei. Bis Klarheit herrscht, werde daher – solange der Indikator unter null liegt – nur der Zinsaufschlag verrechnet. In der Entscheidung 5 Cg 18/15z erteilte das LG Feldkirch diesem Vorgehen eine klare Absage. Ob eine Vertragslücke vorliegt oder nicht, bleibt unbeantwortet, denn das Gericht ist der Ansicht, dass weder die einfache noch die ergänzende Vertragsauslegung zu dem Ergebnis führt, dass der Indikator bei null einzufrieren ist. Zwar ist ein Kreditvertrag grundsätzlich entgeltlich; diese Entgeltlichkeit wird jedoch nicht dadurch ausgehöhlt, dass sich der variable Zinssatz vorübergehend ins Negative kehrt. Wesentlich ist, dass der Kredit bei Vertragsabschluss letztendlich – unter Berücksichtigung sämtlicher zu erwartender Zahlungsflüsse – nicht ohne Gegenleistung gewährt wird. Im Übrigen sieht das Gericht auch sonstige Gebühren, wie etwa Bearbeitungsgebühren als Entgelt an, sodass die Frage des Entgeltes nicht nur an den Zinsen gemessen werden kann. Auch zum Thema Refinanzierungskosten äußerte sich das Gericht: diese müssen unbeachtlich bleiben, denn die Refinanzierung durch eine Bank ist eine geschäftspolitische Entscheidung und dem Kreditnehmer unbekannt. Die Refinanzierung kann zwar hauptsächlich durch Eigenkapital erfolgen, doch hätte eine Bank auch die Möglichkeit, andere Refinanzierungsquellen zu nützen und damit selbst von einem negativen Referenzzinssatz zu profitieren. Im Übrigen lehnte das Gericht eine Analogie zur Regelung des 1. Euro-JuBeG ab und befand, dass die beabsichtigte Vorgehensweise der Anpassungssymmetrie widerspricht. Einzig wesentliches Zugeständnis an die Bankenseite machte das Gericht dahingehend, dass aufgrund der grundsätzlichen Entgeltlichkeit des Kreditvertrages, bestenfalls argumentiert werden kann, dass der Sollzinssatz insgesamt nicht negativ werden kann (was jedoch nicht Gegenstand der Entscheidung war). In der Entscheidung 57 Cg 10/15g kam das Handelsgericht Wien vor kurzem – auch mit sehr ähnlichen Begründungen – inhaltlich zu demselben Ergebnis. Zwar äußert hier das Gericht unter Zitierung von Zöchling-Jud zu Beginn Zugeständnisse, dass die Parteien einen, dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Vertrag schließen wollten, d.h. einen entgeltlichen Vertrag. Jedoch führt das Gericht weiter aus, dass Entgeltlichkeit nicht bedeutet, dass in jeder Zinsperiode auch tatsächlich Zinsen anfallen müssen. Vielmehr zählen auch Einmalentgelte (wie z.B. Gebühren) und es muss ausreichen, dass der Kredit ex ante letztendlich während der Laufzeit in Summe nicht ohne die Erbringung einer Geldleistung gewährt wird. Ein vorübergehend negativer Zinssatz steht der Entgeltlichkeit nicht im Weg. Ebenso wie das LG Feldkirch lehnt es auch das HG Wien ab, die zu Spareinlagen ergangene Judikatur zu 5 Ob 138/09v auf Kreditverträge zu übertragen. Im Übrigen bezeichnet das Gericht die Entwicklung der Refinanzierungssituation und damit der Zinssätze als Geschäftsrisiko der Banken. Auch auf das Gebot der Anpassungssymmetrie kam das Gericht zu sprechen und befand, dass die von den Banken gewünschte Auslegung diesem Gebot widerspricht. Zusammenfassend befindet das Gericht, dass keine ergänzungsbedürftige Vertragslücke vorliegt und es sich bereits aus der einfachen Vertragsauslegung ergibt, dass ein negatives Ergebnis aus der Addition des negativen Indikators zuzüglich Marge dem Kreditnehmer gutzuschreiben oder auszuzahlen ist. Beiden Entscheidungen lagen Verbraucherkredite zugrunde. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. Mit Spannung darf eine endgültige Entscheidung durch die Instanzen zu diesem brisanten Thema erwartet werden.
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JUDIKATUR DES LG FELDKIRCH UND DES HG WIEN Seit kurzem liegen die ersten Entscheidungen durch die Gerichte erster Instanz zu diesen Fragen vor. Auslöser waren jeweils Klagen des Vereins für Konsumenteninformation gegen das Vorgehen verschiedener Banken, den Kreditnehmern in einem Schreiben mitzuteilen, dass die negative Zinsentwicklung nicht vorhersehbar war und es daher zu einer Vertragslücke gekommen sei. Bis Klarheit herrscht, werde daher – solange der Indikator unter null liegt – nur der Zinsaufschlag verrechnet. In der Entscheidung 5 Cg 18/15z erteilte das LG Feldkirch diesem Vorgehen eine klare Absage. Ob eine Vertragslücke vorliegt oder nicht, bleibt unbeantwortet, denn das Gericht ist der Ansicht, dass weder die einfache noch die ergänzende Vertragsauslegung zu dem Ergebnis führt, dass der Indikator bei null einzufrieren ist. Zwar ist ein Kreditvertrag grundsätzlich entgeltlich; diese Entgeltlichkeit wird jedoch nicht dadurch ausgehöhlt, dass sich der variable Zinssatz vorübergehend ins Negative kehrt. Wesentlich ist, dass der Kredit bei Vertragsabschluss letztendlich – unter Berücksichtigung sämtlicher zu erwartender Zahlungsflüsse – nicht ohne Gegenleistung gewährt wird. Im Übrigen sieht das Gericht auch sonstige Gebühren, wie etwa Bearbeitungsgebühren als Entgelt an, sodass die Frage des Entgeltes nicht nur an den Zinsen gemessen werden kann. Auch zum Thema Refinanzierungskosten äußerte sich das Gericht: diese müssen unbeachtlich bleiben, denn die Refinanzierung durch eine Bank ist eine geschäftspolitische Entscheidung und dem Kreditnehmer unbekannt. Die Refinanzierung kann zwar hauptsächlich durch Eigenkapital erfolgen, doch hätte eine Bank auch die Möglichkeit, andere Refinanzierungsquellen zu nützen und damit selbst von einem negativen Referenzzinssatz zu profitieren. Im Übrigen lehnte das Gericht eine Analogie zur Regelung des 1. Euro-JuBeG ab und befand, dass die beabsichtigte Vorgehensweise der Anpassungssymmetrie widerspricht. Einzig wesentliches Zugeständnis an die Bankenseite machte das Gericht dahingehend, dass aufgrund der grundsätzlichen Entgeltlichkeit des Kreditvertrages, bestenfalls argumentiert werden kann, dass der Sollzinssatz insgesamt nicht negativ werden kann (was jedoch nicht Gegenstand der Entscheidung war). In der Entscheidung 57 Cg 10/15g kam das Handelsgericht Wien vor kurzem – auch mit sehr ähnlichen Begründungen – inhaltlich zu demselben Ergebnis. Zwar äußert hier das Gericht unter Zitierung von Zöchling-Jud zu Beginn Zugeständnisse, dass die Parteien einen, dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Vertrag schließen wollten, d.h. einen entgeltlichen Vertrag. Jedoch führt das Gericht weiter aus, dass Entgeltlichkeit nicht bedeutet, dass in jeder Zinsperiode auch tatsächlich Zinsen anfallen müssen. Vielmehr zählen auch Einmalentgelte (wie z.B. Gebühren) und es muss ausreichen, dass der Kredit ex ante letztendlich während der Laufzeit in Summe nicht ohne die Erbringung einer Geldleistung gewährt wird. Ein vorübergehend negativer Zinssatz steht der Entgeltlichkeit nicht im Weg. Ebenso wie das LG Feldkirch lehnt es auch das HG Wien ab, die zu Spareinlagen ergangene Judikatur zu 5 Ob 138/09v auf Kreditverträge zu übertragen. Im Übrigen bezeichnet das Gericht die Entwicklung der Refinanzierungssituation und damit der Zinssätze als Geschäftsrisiko der Banken. Auch auf das Gebot der Anpassungssymmetrie kam das Gericht zu sprechen und befand, dass die von den Banken gewünschte Auslegung diesem Gebot widerspricht. Zusammenfassend befindet das Gericht, dass keine ergänzungsbedürftige Vertragslücke vorliegt und es sich bereits aus der einfachen Vertragsauslegung ergibt, dass ein negatives Ergebnis aus der Addition des negativen Indikators zuzüglich Marge dem Kreditnehmer gutzuschreiben oder auszuzahlen ist. Beiden Entscheidungen lagen Verbraucherkredite zugrunde. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. Mit Spannung darf eine endgültige Entscheidung durch die Instanzen zu diesem brisanten Thema erwartet werden.
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