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Neue EU-Schwellenwerte veröffentlicht

Ab 1.1.2024 gelten (geringfügig) höhere Schwellenwerte

Das Wichtigste in Kürze:

Neue Schwellenwerte für die Oberschwelle ab 1.1.2024

Die Europäische Kommission hat die neuen Schwellenwerte für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Oberschwellenbereich veröffentlicht. Die konkreten Änderungen der Schwellenwerte betreffen die sog klassische Vergaberichtlinie 2014/24/EU, die Sektoren-Richtline 2014/25/EU, die Konzessionen-Richtline 2014/23/EU sowie die Richtline 2009/81/EG über die Vergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit. Die neuen Schwellenwerte treten jeweils am 1.1.2024 in Kraft.


Die nationale (österreichische) Schwellenwerteverordnung 2023 (idF BGBl II Nr. 148/2023) für den “Unterschwel-lenbereich” bleibt weiterhin bis 31.12.2023 in Kraft und ermöglicht ua eine Direktvergabe bis zu einem Auftragswert in Höhe von EUR 100.000,00 (exkl. USt). Auf Basis der aktuellen Informationen soll die Verlängerung der Schwellenwerteverordnung bis Ende 2023 noch erfolgen bzw sollen die sich aus der Schwellenwertverordnung ergebenden höheren Schwellenwerte im Zuge der kommenden Novelle des BVergG 2018 gänzlich in das Gesetz übernommen werden, sodass in Zukunft keine Verordnung mehr erforderlich sein wird.

Übersicht über die ab 1.1.2024 geltenden Schwellwerte für die Oberschwelle:

Hintergrund:

Die Schwellenwerte der EU basieren grundsätzlich auf den Sonderziehungsrechten des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (“Agreement on Government Procurement”, im Folgenden “GPA”). Die jetzige Schwellenwertanpassung erfolgt auf Basis eines rein mathematischen Verfahrens, um zu gewährleisten, dass die Schwellenwerte in Euro wieder dem Wert der Sonderziehungsrechte entsprechen (siehe hiezu Erwägungsgrund 17 und 18 der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG).


Vor dem Hintergrund der Inflationsentwicklung der letzten zwei Jahre zeigt sich wieder einmal, dass die Koppelung der Schwellenwerte an die Sonderziehungsrechte des IWF nur mäßig geeignet ist, um die wirtschaftliche Entwicklung in Europa abzubilden.

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