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Neue Schiedsordnungen in der Region

Wiener Regeln 2018

Nationale Verfahren
Die neuen Wiener Regeln 2018 gelten grundsätzlich für alle Schiedsverfahren, die nach dem 31.12.2017 eingeleitet wurden. Eine wesentliche Neuerung betrifft ab 1.7.2018 die Durchführung nationaler Verfahren, dh wenn alle Parteien ihren (Wohn-)Sitz im Inland haben. Diese Kompetenz war bisher bei den Ständigen Schiedsgerichten der Wirtschaftskammern der Länder angesiedelt. “Alte” Schiedsklauseln, die eine Vereinbarung zugunsten der Schiedsgerichte der Länderkammern vorsehen, bleiben aber wirksam. Mit der Erlassung von entsprechenden Überleitungsbestimmungen bei den Länderkammern soll die Zuweisung solcher Schiedsverfahren an das VIAC erfolgen. “Innerstaatliche” Streitigkeiten, die aufgrund der Flexibilität der Verfahrensvorschriften und der Auswahlmöglichkeit des Schiedsrichters besser vor einem Schiedsgericht aufgehoben sein könnten, können sodann vom VIAC administriert werden.    

Elektronische Datenbank   
Eine Neuerung technischer Natur ist die Einrichtung einer elektronischen Datenbank bei dem VIAC, damit Verfahren – abgesehen von der Einbringung der Schiedsklage – auch rein elektronisch geführt werden können (Stichwort: kein “Papierakt” mehr).    

Prozesskostensicherheit
Mit der Aufnahme einer Verfahrensbestimmung zur Prozesskostensicherheit nimmt das VIAC im Vergleich mit anderen internationalen Schiedsinstitutionen eine Vorreiter-Rolle ein. Der Beklagte kann nunmehr beim Schiedsgericht beantragen, dass dem Kläger eine Prozesskostensicherheit aufzutragen ist, wenn er glaubhaft machen kann, dass die Einbringlichkeit eines möglichen Kostenersatzanspruches unwahrscheinlich ist. Für den Fall, dass der Kläger eine aufgetragenen Prozesskostensicherheit nicht erlegt, kann das Schiedsgericht das Verfahren suspendieren oder sogar beenden.    

Verfahrenskosten
Schließlich hat das VIAC auch eine Anpassung bei den Verfahrenskosten vorgenommen. Einerseits wurden die Verwaltungsgebühr und die Honorare für Schiedsrichter im niedrigeren Streitwert-Bereich herabgesetzt und im höheren Bereich moderat hinaufgesetzt. Andererseits haben sowohl das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung über die wechselseitigen Kostenersatzansprüche der Parteien als auch das VIAC bei seiner Entscheidung über die Festsetzung der Verfahrenskosten (und damit auch über die Höhe der Schiedsrichter-Honorare) auf eine effiziente Verfahrensführung Bedacht zu nehmen. Das VIAC kann nunmehr in besonderen Fällen die Schiedsrichter-Honorare im Vergleich zur regulären VIAC Kosten-Tabelle um 40% erhöhen aber auch herabsetzen.

Mediation
Neben der Schiedsordnung (Wiener Regeln 2018) hat das VIAC auch die Mediationsordnung (Wiener Mediationsregeln 2018) revidiert. Parteien haben nunmehr die Möglichkeit, entweder ein reines Mediationsverfahren oder ein so genanntes
(Arb-)Med-Arb-Verfahren zu führen. Bei letzterem ermöglicht das VIAC bestimmte Anrechnungen bei den Verfahrenskosten (Verwaltungskosten und Schiedsrichter-Honorare). Zu beachten ist, dass nur ein Schiedsrichter einen vollstreckbaren Schiedsspruch erlassen kann. Wenn daher Parteien eines Mediationsverfahrens einen Vergleich erzielen, sollten sie auch in Erwägung ziehen, ob dieser Vergleich von einem Schiedsrichter in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten werden soll.   
   
Resümee
Abgesehen von den oben dargelegten Änderungen und sprachlichen Neufassungen einzelner Bestimmungen bleiben die Wiener Regeln 2018 ihrem Wesen nach unverändert. Damit behalten sie jenen Charakter, wofür sie – im Vergleich mit anderen internationalen Schiedsinstitutionen – auch geschätzt werden: ein schlankes und übersichtliches Regelwerk und eine vernünftige Kostenstruktur, die den Bedürfnissen der Parteien entgegenkommt. Mit der Öffnung für rein innerstaatliche Verfahren ab 1.7.2018 können österreichische Unternehmen ihre Streitigkeiten mit anderen österreichischen Unternehmen nunmehr auch vor das VIAC bringen.        

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018   
Am 1.3.2018 trat die neue Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS-SchO) in Kraft; diese ist auf sämtliche Schiedsverfahren anwendbar, welche ab 1. 3.2018 eingeleitet werden.   

Die neue Rolle der DIS
Die DIS-SchO 2018 enthält als generellen Grundsatz die Verpflichtung des Schiedsgerichts und der Parteien, das Schiedsverfahren unter Berücksichtigung der Komplexität und der wirtschaftlichen Bedeutung des Falles effizient zu führen. Diesbezüglich werden insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Raschere Konstituierung des Schiedsgerichts durch Verkürzung der Fristen zur Benennung der Mit-Schiedsrichter und des Vorsitzenden;
  • Forcierung des Einsatzes von Einzelschiedsrichtern;
  • Beginn des Fristenlaufs für die Klageerwiderung schon mit Zustellung der Schiedsklage und nicht erst mit Fristsetzung durch das erst zu konstituierende Schiedsgericht;
  • Verpflichtende Verfahrenskonferenz alsbald (in der Regel innerhalb von 21 Tagen) nach Konstituierung des Schiedsgerichts, in welcher auch verpflichtend Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung zu erörtern sind;
  • Möglichkeit der Herabsetzung des Honorars eines oder mehrerer Schiedsrichter, wenn der Schiedsspruch nicht innerhalb von drei Monaten nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz an die DIS übermittelt wurde.    

Weitere Neuerungen   
Die 2018 DIS-SchO enthält weiters Neuerungen im Zusammenhang mit Mehrvertrags- und Mehrparteienschiedsverfahren, der Einbeziehung zusätzlicher Parteien und der Verbindung von Schiedsverfahren.

Ebenso wurden die Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz erweitert. So kann das Schiedsgericht auf die vorherige Anhörung der anderen Partei verzichten, wenn andernfalls der mit dem Antrag verfolgte Zweck gefährdet werden könnte.   

Resümee
Die Revision der DIS-SchO vereinigt die gute Tradition der deutschen Handelsschiedsgerichtsbarkeit mit den modernen Anforderungen eines effizient zu führenden institutionellen Schiedsverfahrens.    

Stefan Riegler war in Arbeitsgruppen des VIAC und der DIS (“Konsolidierungsausschuss”) zur Überarbeitung der jeweiligen Schiedsgerichtsordnung beteiligt, Valentina Wong an jener des VIAC.   



 

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