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Schwellenwerteverordnung 2023 veröffentlicht

Neue/alte Schwellenwerte ab 7.2.2023

Nach langem politischen Hin und Her wurde heute die Schwellenwerteverordnung 2023, welche bereits im Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) am 23.12.2022 angekündigt wurde, endlich veröffentlicht (kundgemacht). Mit der Schwellenwerteverordnung 2023 gelten ab morgen, 7.2.2023, wieder die bereits bekannten “alten” Schwellenwerte der Schwellenwerteverordnung 2018 (siehe nachstehende Tabelle). Insbesondere sind Direktvergaben nun wieder zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert EUR 100.000 nicht erreicht.

Die Schwellenwerteverordnung wurde, im Sinne einer Übergangsregelung, bis 30.6.2023 befristet. Während dieses Zeitraums (bis 30.6.2023) soll – wie hier schon berichtet – die Schwellenwerteverordnung evaluiert werden, ob und in welcher Form sie noch erforderlich ist. Sollte sodann keine Verlängerung der Schwellenwerteverordnung erfolgen, würden wieder die ursprünglichen Schwellenwerte laut BVergG gelten (wie sie bevor Inkrafttreten der ersten Schwellenwerteverordnung und von 1.1.2023 bis 6.2.2023 gegolten haben – siehe nachstehende Tabelle).

Da keineswegs sichergestellt ist, dass die Schwellenwerteverordnung (mit den ab 7.2. aktuellen Werten) verlängert wird, sollten Auftraggeber dieses Risiko entsprechend in ihrer Vergabestrategie berücksichtigen: Zumal der relevante Zeitpunkt für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes und damit die Wahl des Vergabeverfahrens jener der Einleitung des Vergabeverfahrens ist, sollten Auftragsvergaben mit einem Wert von EUR 50.000 bis unter EUR 100.000 (für Sektorenauftraggeber von EUR 75.000 bis unter EUR 100.000) entsprechend priorisiert und bis zum 30.6.2023 eingeleitet werden, will man noch sicher in den Genuss der Schwellenwerte laut Schwellenwerteverordnung 2023 kommen.

Übersicht über die Schwellenwerte ab 7.2.2023

table procurement

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1 Für Sektorenauftraggeber würde ein Schwellenwert von EUR 75.000 (exkl USt) gelten.

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