UWG Novelle 2018 – Die Richtlinie zum Schutz von Know-How tritt in Kraft
Die am 8.6.2016 verabschiedete Richtlinie (EU) 2016/943 “über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung” wird in Österreich durch eine Novelle zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt und soll mit 1.2.2019 in Kraft treten.
Mit der Umsetzung der Geschäftsgeheimnis-RL der EU wird der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, ein bis dato lediglich rudimentär entwickelter und hauptsächlich durch Rechtsprechung geprägter Rechtsbereich, zu einem wesentlichen Bestandteil des Wettbewerbsrechts. Weltweit investieren Unternehmen und Forschungseinrichtungen in die Entwicklung ihrer Produkte, Mitarbeiter und Marktstrategien, um sich gegenüber der Konkurrenz einen Wettbewerbsvorteil zu schaffen. Dieses “Know-how” ist einerseits von hohem wirtschaftlichem Wert für dessen Inhaber und weckt andererseits reges Interesse der Mitbewerber. Daher gilt es für jeden Unternehmer sein “Know-how” zu schützen.
Die Regelungen der Geschäftsgeheimnis-RL werden in Österreich in den §§ 26a – 26j UWG aufgenommen, sollen Geschäftsheimnissen einen stärken Schutz verleihen und der Gefahr von Betriebsspionage und Geheimnisverrat entgegenwirken.
DAS GESCHÄFTSGEHEIMNIS
Mit der Umsetzung der Richtlinie wird erstmals ein einheitlicher Begriff für das “Geschäftsgeheimnis” gesetzlich festgeschrieben.
Unter einem Geschäftsgeheimnis wird eine Informationen verstanden, die
- geheim, also nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist;
- von kommerziellem Wert, weil sie geheim ist und
- Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen seitens ihrer Inhaber ist.
Inhaber von Geschäftsgeheimnissen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
GEHEIMHALTUNGSMAßNAHMEN
Nur diejenigen Informationen, für die auch den Umständen entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden, fallen unter den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen vertraglichen (Vertraulichkeitsvereinbarungen und Konkurrenzklauseln), organisatorischen (Dokumentation von Geschäftsgeheimnissen, Aufteilung der Information auf mehrere Geheimnisträger udgl.) und technischen (Zugangsbeschränkungen und Verschlüsselungen) Geheimhaltungsmaßnahmen.
Welche Maßnahmen für einen effektiven “Know-how”-Schutz am besten geeignet und “den Umständen entsprechend angemessen” sind, lässt sich nicht allgemein beantworten und hängt von der Art und individuellen Nutzung des Geschäftsgeheimnisses ab. Um jedoch einen umfangreichen Schutz zu gewährleisten, empfiehlt sich die Anwendung einer Kombination unterschiedlicher Geheimhaltungsmaßnahmen.
RECHTSWIDRIGER & RECHTMÄßIGER ERWERB
Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Geheimnisinhabers ist u.a. dann rechtswidrig, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten oder elektronischen Dateien erfolgt, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen es sich ableiten lässt. Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist u.a. dann rechtswidrig, wenn die Person dieses bereits rechtswidrig erworben hatte oder etwa gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung verstößt.
Unter den rechtmäßigen Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses fällt u.a. die unabhängige Entdeckung oder Schöpfung und die Aneignung durch Rückbau oder Testen von Produkten (“Reverse Engineering”). Die Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen ist insbesondere im Fall von “Whistleblowing” sowie im Rahmen der Tätigkeit von Arbeitnehmervertretern rechtmäßig.
RECHTSSCHUTZMAßNAHMEN
Als Rechtschutzmaßnahmen sieht das Gesetz vorläufige und vorbeugende Maßnahmen im Falle einer rechtswidrigen Nutzung, Verwertung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen durch einstweilige Verfügung vor; weiters besteht die Möglichkeit der Beschlagnahme oder Herausgabe von mutmaßlich rechtsverletzenden Produkten. Bei schuldhafter Verletzung von Geschäftsgeheimnissen hat der Rechtsverletzer Schadenersatz an den Geheimnisinhaber zu leisten.
Ansprüche aus der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis der Verletzung und des Verletzers, spätestens jedoch nach 6 Jahren.
SCHUTZ IN GERICHTSVERFAHREN
Neu sind weiters verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Zuge von Gerichtsverfahren. Um Geschäftsgeheimnisse in Verfahren nicht offenlegen zu müssen, genügt es das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses sowie dessen Verletzung glaubhaft zu machen. Auf Antrag oder von Amts wegen hat das Gericht Maßnahmen zu treffen, die u.a. darin bestehen können, dass nicht nur die Öffentlichkeit vom Verfahren ausgeschlossen wird, sondern auch die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem (vermeintlichen) Verletzer zunächst verhindert wird; ein vom Gericht bestellter Sachverständiger soll dann das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und dessen etwaige Verletzung prüfen und feststellen (“in camera-Verfahren”).
WANN TRITT DIE UWG-NOVELLE IN KRAFT?
Die Regierungsvorlage 375 d.B., XXVI. GP zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und zur Umsetzung der Geschäftsgeheimnis-RL befindet sich derzeit zur Begutachtung im Nationalrat. Diese soll noch 2018 beschlossen werden und voraussichtlich am 1.2.2019 in Kraft treten.
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