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Vermeiden Sie einen Ausschluss wegen mangelnder beruflicher Zuverlässigkeit!
In diesem Zusammenhang kommt einem "belastbaren" Compliance-System im Unternehmen maßgebliche Bedeutung zu. Von den Vorwürfen betroffene Unternehmer können ihre berufliche Zuverlässigkeit aus vergaberechtlicher Sicht dann erfolgreich darlegen (selbst wenn Absprachen tatsächlich festgestellt worden sein sollten), wenn ein ausreichend stark ausgeprägtes Vergabe-Compliance System eingerichtet wurde.
Um sicherzustellen, dass Ihr Compliance-System den Anforderungen des BVergG entspricht, sollten im Anlassfall folgende Punkte geprüft bzw Schritte gesetzt werden:
Die oben dargestellten Maßnahmen sollten ehestmöglich umgesetzt werden, um einem allfälligen Ausschluss durch einen öffentlichen Auftraggeber zuvorzukommen bzw auf eine allfällige Anfechtung einer Zuschlagsentscheidung durch einen Konkurrenten (wegen angeblich mangelnder beruflicher Zuverlässigkeit) vorbereitet zu sein.
Mit Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes 2017 (voraussichtlich im Herbst 2017) wird das vergaberechtliche Regime erheblich strenger (die Voraussetzungen einer "Selbstreinigung" zur Wiedererlangung der beruflichen Zuverlässigkeit werden stark verschärft). Insbesondere werden dann
zu gesetzlichen Mindest-Voraussetzungen zur Wiedererlangung der beruflichen Zuverlässigkeit.
Aus unternehmerischer Sicht sollte daher die Wiedererlangung der beruflichen Zuverlässigkeit bzw der Nachweis der aufrechten beruflichen Zuverlässigkeit möglichst unter dem bestehenden Regime des Bundesvergabegesetzes 2006 erfolgen. Allenfalls kann auf diese Weise ein Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit unter dem strengeren Regime des Bundesvergabegesetzes 2017 vermieden werden.
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Um sicherzustellen, dass Ihr Compliance-System den Anforderungen des BVergG entspricht, sollten im Anlassfall folgende Punkte geprüft bzw Schritte gesetzt werden:
- Durchführung bzw Aktualisierung einer individuellen Risikoanalyse
- Prüfung der Vollständigkeit und Effektivität der ausgewiesenen Compliance-Infrastruktur (zB Whistleblower-Meldeeinrichtungen oä)
- Prüfung der Vollständigkeit und Effektivität der Compliance Richtlinie / Handlungsanweisungen inklusive Regelungen zu Verfahrensabläufen und internen Kontrollmechanismen
- Neben den regelmäßigen Schulungen von "exponierten" Mitarbeitern in Bezug auf Compliance-relevante Sachverhalte und Verhaltensweisen: Durchführung verstärkter und situationsbezogener Schulungen
- Bestellung eines mit entsprechenden Befugnissen ausgestatteten Compliance Officer (sofern ein solcher noch nicht bestellt wurde)
- Konsequenzen für Verstöße gegen das Compliance-Programm – personelle bzw arbeitsrechtliche Maßnahmen (je nach Schwere des Anlassfalles: Abmahnungen, Versetzungen, Absetzungen, Kündigung, Entlassung)
- Überwachung, Revision und Überprüfung des Compliance-Systems in Hinblick auf allfällige Schwachstellen
Die oben dargestellten Maßnahmen sollten ehestmöglich umgesetzt werden, um einem allfälligen Ausschluss durch einen öffentlichen Auftraggeber zuvorzukommen bzw auf eine allfällige Anfechtung einer Zuschlagsentscheidung durch einen Konkurrenten (wegen angeblich mangelnder beruflicher Zuverlässigkeit) vorbereitet zu sein.
Mit Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes 2017 (voraussichtlich im Herbst 2017) wird das vergaberechtliche Regime erheblich strenger (die Voraussetzungen einer "Selbstreinigung" zur Wiedererlangung der beruflichen Zuverlässigkeit werden stark verschärft). Insbesondere werden dann
- eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung sowie
- ein finanzieller Schadensausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder eine Verfehlung ggf verursachten Schaden (oder zumindest die Verpflichtung zum Schadensausgleich)
zu gesetzlichen Mindest-Voraussetzungen zur Wiedererlangung der beruflichen Zuverlässigkeit.
Aus unternehmerischer Sicht sollte daher die Wiedererlangung der beruflichen Zuverlässigkeit bzw der Nachweis der aufrechten beruflichen Zuverlässigkeit möglichst unter dem bestehenden Regime des Bundesvergabegesetzes 2006 erfolgen. Allenfalls kann auf diese Weise ein Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit unter dem strengeren Regime des Bundesvergabegesetzes 2017 vermieden werden.
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