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Auf dem Prüfstand: Gewerblichkeit des Betriebs von E-Ladestationen

Wien, 27. Mai 2024 – Der Betrieb von E-Ladestationen gewinnt in der Elektromobilität an Bedeutung. Wann gilt dieser Betrieb als gewerblich? Gemäß der Gewerbeordnung (GewO) wird eine Tätigkeit als gewerbsmäßig eingestuft, wenn sie selbständig, regelmäßig und mit der Absicht betrieben wird, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Während der Betrieb von E-Ladestationen zur privaten Nutzung nicht als gewerblich gilt, ist die rechtliche Einordnung für Anbieter von Ladediensten entscheidend.

Die Dynamik der Elektromobilität nimmt unaufhaltsam zu und mit ihr wächst die Bedeutung von Lademöglichkeiten sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum. Innerhalb dieses expandierenden Marktsegments wird ein Aufschwung bei professionellen Dienstleistern, die sich auf die Installation, den Betrieb, die Wartung und die Abrechnung von E-Ladestationen fokussieren, registriert.

Eine zentrale Frage stellt sich dabei: Wann gilt der Betrieb einer E-Ladestation als gewerblich? Die Antwort liegt in der Auslegung der Gewerbeordnung (GewO). Gemäß dieser wird eine Tätigkeit als gewerbsmäßig angesehen, wenn sie selbständig, regelmäßig und mit der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, unabhängig von dessen Verwendungszweck.

Entscheidend ist, dass es keine Rolle spielt, ob der beabsichtigte Ertrag im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit steht oder nicht. Tätigkeiten, die ausschließlich dem Eigenbedarf dienen, wie beispielsweise der Betrieb einer Ladestation zur Aufladung des eigenen Fahrzeugs, gelten nicht als gewerblich. Sobald jedoch Elektrizität verkauft wird, kann Gewerbsmäßigkeit gegeben sein.

Das Gewerberecht unterscheidet zwischen freien und reglementierten Gewerben. Reglementierte Gewerbe unterliegen strengeren Voraussetzungen und Genehmigungen, während alle anderen Gewerbe, die nicht ausdrücklich als reglementiert eingestuft sind, als freie Gewerbe gelten und keinen spezifischen Befähigungsnachweis erfordern.

Gemäß der “Bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe” gilt der “Betrieb einer Tankstelle” als freies Gewerbe. Es ist argumentierbar, dass darunter auch E-Ladestationen fallen, zumindest ist per se (und wohl je nach Ausgestaltung) nicht von einem erhöhten Gefährdungspotential auszugehen. Das bedeutet, dass zwar kein spezieller Befähigungsnachweis für die Ausübung notwendig ist, die Regelungen der GewO, beispielsweise hinsichtlich allgemeiner Ausübungsvoraussetzungen oder Gewerbeanmeldung gelten dennoch

Hinsichtlich der Bauweise und Ausgestaltung einer E-Ladestation kann es jedoch je nach örtlichen Gegebenheiten erforderlich sein, ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Dies gilt insbesondere für ungewöhnliche oder gefährliche Situationen.

Die Bedeutung einer präzisen rechtlichen Einordnung des Betriebs von E-Ladestationen wird somit deutlich, da sie den Betreibern einen transparenten und leicht verständlichen rechtlichen Rahmen bietet.

Für weitere Informationen oder bei etwaigen Rückfragen steht Ihnen Tanja Melber gerne zur Verfügung.

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