Let us build bridges-Event: Wolf Theiss führte durch den BREXIT-Dschungel
“Der Versuch einer Anpassung an die rechtlichen Folgen des BREXIT seit dem Referendum im Jahr 2016 kommt dem Versuch gleich, einem ‚moving target‘ zu folgen”, bringt Kurt Retter, Leiter Regulatory & Procurement Wolf Theiss, die bestehende Unsicherheit auf den Punkt.
Gemäß Colin Munro, früherer Botschafter und OSZE Repräsentant, ist die Gefahr eines harten BREXIT ohne Austrittsabkommen zwischen UK und der EU weiterhin imminent. In der von der britischen Regierung jüngst vorgeschlagenen Lösung der „Backstop Regelung“ sieht der Wolf Theiss BREXIT-Experte Anton Fischer eine „geographische und zeitliche Verlagerung des Problems“.
Hürden im Bereich Niederlassungs- und Dienstleistungsverkehr
In den letzten Jahren hat die EU zahlreiche regulierungsrechtliche Vorgaben nicht mehr in Richtlinien, sondern in unmittelbar anwendbare Verordnungen gegossen, um die Vereinheitlichung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen voranzutreiben. Prominente Beispiele: die EU Datenschutz-Grundverordnung, die EU Medizinprodukte-Verordnung sowie Regelungen, die auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von EU-Bürgern und Unternehmen abzielen. “Mit dem BREXIT gelten diese europarechtlichen Vorschriften nicht mehr automatisch in UK”, erläutert Retter. Handelshemmnisse für den zwischenstaatlichen Verkehr mit UK sind somit vorprogrammiert. Mit dem BREXIT gelten diese und andere europarechtliche Vorschriften nicht mehr automatisch im Vereinigten Königreich.
Unsicherheiten im Vertragsrecht
Die Rechtsunsicherheiten stellen sich oft bereits im allgemeinen Vertragsrecht; das heißt im Rahmen internationaler Lieferbeziehungen und Verträge über Dienstleistungen. Ist ein etwaiger Hard Brexit ein Grund, von aufrechten Verträgen zurückzutreten? Macht sich ein Vertragspartner schadenersatzpflichtig, wenn er aufgrund von Änderungen rechtlicher Rahmenbedingungen nicht mehr das Versprochene liefern kann?
Der Finanzdienstleistungssektor nach BREXIT
Der Londoner Finanzmarkt war nicht nur aufgrund des global anerkannten Rechtssystems und der Sprache bei internationalen Finanzinvestoren- und – Institutionen beliebt. Finanzdienstleister profitieren auch von den Vorteilen des Europäischen Binnenmarkts wie der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie der Kapitalmarktunion. “Diese Vorteile gehen im Fall eines ‚Hard Brexit‘ verloren, wenn UK als Drittland gilt”, erklärt Christine Siegl, Banking & Finance Wolf Theiss. “Viele internationale Finanzunternehmen haben daher bereits entweder ihren Sitz von London in eines der EU27-Mitgliedstaaten verlegt oder ein Tochterunternehmen in diesen gegründet. Abzuwarten bleibt, wie weit die EU UK als ‚gleichwertiges Drittland‘ anerkennen wird”.
Aber auch EU-Finanzdienstleister müssen mit Verschärfungen rechnen – nicht nur wegen des eventuellen Wegfalles des “EU passporting” nach UK, sondern weil für Geschäfte mit Vertragspartnern aus Drittländern regelmäßig strengere aufsichtsrechtliche Vorgaben gelten.
Folgen im Corporate / M&A Bereich
Die Wolf Theiss Corporate/M&A-Spezialisten Christian Hoenig und Anton Fischer sehen es als noch ungeklärt, wie mit der nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten und in Österreich sesshaften Limited-Gesellschaft im Falle des Wegfalls der Niederlassungsfreiheit umzugehen ist. “Vor allem die Furcht vor der drohenden Konsequenz der unbegrenzten Haftung der Gesellschafter hat zu einer Reihe von Umgründungen geführt”, so Hoenig und Fischer. Transaktionsrechtlich sind verstärkte Unsicherheiten auf Käufer- wie auf Verkäuferseite zu bemerken und machen sich z.B. bei der Kaufpreisfestsetzung bemerkbar. “Sogenannte ‚Locked-Box-Regelungen‘ werden immer beliebter”, meint Fischer. Auf Verkäuferseite wird besonderes Augenmerk auf eine möglichst weitreichende Begrenzung der Verkäuferhaftung wegen BREXIT geachtet.
Steuerrecht, quo vadis?
Wie Niklas Schmidt, Leiter Tax, erklärt, ist das Steuerrecht nach wie vor weitgehend in den Händen der EU-Mitgliedstaaten, wo stets Sorge um den Verlust staatlicher Souveränität besteht. Trotzdem würde sich in den letzten Jahren ein immer stärker werdender Einfluss des EU-Rechts bemerkbar machen. Im Primärrecht sind die Grundfreiheiten und das Beihilfenrecht geregelt, im Sekundärrecht u.a. indirekte Steuern (Zölle, Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern) und direkte Steuern (Mutter/Tochter-Richtlinie, Zins- und Lizenzrichtlinie und Fusionsbesteuerungsrichtlinie). Mit Wirksamkeit des BREXIT endet die Anwendbarkeit dieser Rechtsquellen. Die Konsequenzen: “Einerseits gewinnt UK durch den BREXIT die Autonomie im Bereich der Besteuerung zurück und könnte seine steuerliche Attraktivität erhöhen”, so Schmidt. „Andererseits gehen für Steuerpflichtige (sowohl in der EU als auch in UK) die steuerlichen Vorteile des Binnenmarkts verloren.“
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