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Wolf Theiss Panel: Quote im Aufsichtsrat – Frauenförderung oder Männerdiskriminierung?

Das neue Gesetz gilt grundsätzlich für die Kapitalgesellschaften, also AG, GmbH und SE, sowie für Genossenschaften. Folgende Einschränkungen gehen mit dem Gesetz einher:

  • Die Quote gilt grundsätzlich nur für börsennotierte Unternehmen oder Unternehmen mit über 1.000 Arbeitnehmern
  • Der Aufsichtsrat solcher Gesellschaften muss künftig zu mindestens 30% aus Frauen bestehen – oder Männern: das Gesetz ist geschlechtsneutral formuliert, um dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen,
  • sofern der Aufsichtsrat zumindest aus 6 Kapitalvertretern besteht und die Belegschaft zu mindestens 20% aus Frauen (oder Männern) besteht.

“Dass die Quote an die Größe des Unternehmens geknüpft ist, ist nachvollziehbar”, meint Eva Fischer, Partner Wolf Theiss, Corporate. “Warum aber etwa ein Aufsichtsrat mit nur 5 Kapitalvertretern rein männlich besetzt sein darf und nicht der Quote unterliegen soll, erschließt sich mir nicht auf den ersten Blick”, kritisiert Fischer.
„Die Quote wirkt! Das sehen wir daran, dass der Bund mit seiner selbst gesetzten Quote mittlerweile über 40% Frauen in Aufsichtsräte entsendet. In der Privatwirtschaft sind aktuell nur 18% Frauen in Aufsichtsräten”, erklärt Pamela Rendi-Wagner, Bundesministerin für Gesundheit und Frauen”. Ich freue mich daher, dass börsennotierte und Großunternehmen zukünftig eine 30%ige Frauenquote einhalten müssen. Damit schaffen wir ein Stück mehr Gerechtigkeit und machen den Weg für Frauen an die Spitze frei”.

Karin Exner-Wöhrer, CEO Salzburger Aluminium AG, kann der Quotenregelung in der vorliegenden Form nicht viel abgewinnen: “Wir brauchen generell mehr Deregulierung und Vereinfachung und v.a. mehr Vertrauen in die Entscheidungsträger, dass sie zum Wohl des Unternehmens handeln. Dazu gehört auch die Erkenntnis, dass Diversität vor allem in einem globalisierten Umfeld positiv auf den Unternehmenserfolg wirkt”, so Exner-Wöhrer. “Eine Quotenregelung mag kurzfristig, wie man in Deutschland sieht, statistisch positiv wirken. Das Ziel der Chancengleichheit für Frauen auf breiter Basis wird dadurch nicht erreicht. Die österreichische Regelung ist reiner Populismus und ein Affront für die Sache.”

Heimo Scheuch, CEO Wienerberger AG: „Jedes Unternehmen kann und muss in seinem eigenen Einflussbereich Maßnahmen setzen. Langfristig gilt es, geeignete Rahmenbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen sowie Rollenvorbilder zu etablieren. Ein Beispiel: bei Wienerberger wurden in den letzten Jahren bewusst CFO-Positionen in den beiden größten Geschäftsbereichen mit kompetenten Frauen nachbesetzt. Dies ist Ausdruck der Unternehmenspolitik, insbesondere bei Neubesetzungen im Senior Management und in Führungspositionen, bei gleicher Qualifikation Frauen den Vorzug zu geben. Darüber hinaus ist es das Ziel, Mitarbeiterinnen frühzeitig Karriere-Entwicklungspfade im Unternehmen zu ermöglichen. Ich sehe solche Entwicklungen als wichtige Schritte in die richtige Richtung.“

„Diversität macht ein Unternehmen wertvoll. Das beweisen wir als Vienna Insurance Group mit unserer erfolgreich gelebten Mehrmarkenstrategie, unseren vielfältigen Kulturen und Märkten, in denen wir agieren und in unseren Führungsteams. Zum Quotenthema allgemein muss ich sagen, dass ich persönlich kein Fan von Quotenregelungen bin. Eine Frau will wegen ihrer Kompetenz und ihren Fähigkeiten einen Job bekommen und nicht wegen ihres Geschlechts. Allerdings erscheinen derartige Maßnahmen notwendig, da sich auf dem üblichen Weg zu viele Hürden und zu wenig Chancen für Frauen ergeben”, erklärt Elisabeth Stadler, CEO Vienna Insurance Group.

Die 30%-Quote ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, d.h. wenn z.B. bereits durch die Arbeitnehmervertreter die Quote im Gesamtaufsichtsrat erfüllt ist, wäre das in Ordnung, die Quote wäre erfüllt. Es gibt aber ein Widerspruchsrecht, d.h. eine Mehrheit der Kapitalvertreter oder eine Mehrheit der Arbeitnehmervertreter kann einen Beschluss auf Widerspruch zur Gesamterfüllung fassen, und zwar mindestens 6 Wochen vor einer anstehenden Wahl oder Entsendung, und dann ist die Quote sowohl von Kapitalvertretern als auch den Arbeitnehmervertretern getrennt zu erfüllen.

Die Sanktion gegen die Erfüllung der Quote ist der sogenannte “leere Stuhl”, d.h. die Wahl oder Entsendung ist nichtig, wenn sie gegen die Quote verstößt.

Das Gesetz tritt mit 1.1.2018 in Kraft und gilt für nach diesem Zeitpunkt erfolgte Wahlen oder Entsendungen, d.h. die Unternehmen werden die Quote erst im Laufe der kommenden Jahre erfüllen müssen, sobald Wahlen oder Entsendungen anstehen.

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